Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für unwirksam erklärt. Die Satzung war wegen der massiven Kritik an den Telefon-Shows einiger Fernsehsender eingeführt worden. Nach der Auffassung des Gerichts sei diese jedoch in einigen Punkten nicht von der Ermächtigungsgrundlage im Rundfunkstaatsvertrag gedeckt.

Quelle: www.9live.de (Screenshot)
Das Normenkontrollverfahren führte 9live gegen die Bayerische Landesmedienanstalt durch
Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) begrüßte in einer Pressemitteilung die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Wesentliche Bestimmungen seien für unwirksam erklärt wurden, dazu gehören:
* Festlegung auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers
* Festlegung auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendung von 3 Stunden
* Schutz der Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen
* Verschiedene Protokollierungs- und Nachweispflichten des Gewinnspielanbieters
Für beide Beteiligten ist für das Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
